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Das gehört in dein Lieferdienst-Impressum

Veröffentlicht am 12.05.2026

Grafik: Impressum-Dokument mit Paragrafenzeichen

Neben der Datenschutzerklärung ist das Impressum für jeden Lieferdienst mit Website, Bestellshop oder Social-Media-Auftritt Pflicht. Fehlt es oder ist es unvollständig, drohen Abmahnungen von Mitbewerbern und Bußgelder. Der Aufwand dagegen ist gering. Wichtig: Seit Mai 2024 hat sich die Rechtsgrundlage geändert.

Kurz & knapp

  • Seit 14. Mai 2024 regelt § 5 Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) die Impressumspflicht – das Telemediengesetz ist entfallen.
  • Pflicht sind u. a. Name, Anschrift, Rechtsform, schnelle Kontaktmöglichkeit und ggf. Register und Steuernummern.
  • Der Link zur EU-Streitschlichtungsplattform muss seit Juli 2025 entfernt werden.

Die Rechtsgrundlage: DDG statt TMG

Lange stand die Impressumspflicht im Telemediengesetz (TMG). Seit dem 14. Mai 2024 gilt stattdessen § 5 des Digitale-Dienste-Gesetzes (DDG). Inhaltlich hat sich wenig geändert – aber ein Impressum, das noch auf das TMG oder gar den Mediendienste-Staatsvertrag verweist, wirkt veraltet und sollte angepasst werden. Wer journalistisch-redaktionelle Inhalte anbietet, etwa einen Blog, nennt zusätzlich eine verantwortliche Person nach § 18 Abs. 2 Medienstaatsvertrag (MStV).

Diese Angaben braucht dein Impressum

  • Name und Anschrift: Bei Einzelunternehmen der vollständige Name des Inhabers, dazu der Name des Lieferdienstes; ladungsfähige Anschrift (kein Postfach).
  • Rechtsform und Vertretung: bei einer GmbH oder UG die Firma mit Rechtsform und die Geschäftsführer.
  • Schnelle Kontaktaufnahme: E-Mail-Adresse und eine weitere schnelle Möglichkeit, in der Regel eine Telefonnummer.
  • Register: sofern eingetragen, Registergericht und Registernummer (z. B. „Amtsgericht Kassel, HRB 12345“).
  • Steuernummern: Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder Wirtschafts-Identifikationsnummer, sofern vorhanden.
  • Aufsichtsbehörde: nur wenn deine Tätigkeit eine behördliche Zulassung braucht – etwa eine Gaststättenerlaubnis für den Ausschank von Alkohol, je nach Bundesland.

Neu seit Juli 2025

Die EU hat ihre Online-Streitbeilegungsplattform (OS-Plattform) zum 20. Juli 2025 eingestellt. Der früher vorgeschriebene Link darauf ist seitdem nicht mehr nötig – und sollte entfernt werden, weil er ins Leere führt und selbst abmahnfähig sein kann.

Wo muss das Impressum stehen?

Das Impressum muss leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein. In der Praxis heißt das: ein eindeutig beschrifteter Link („Impressum“) auf jeder Seite, meist im Fußbereich – auch im Bestellshop und in der App. Auch Profile in sozialen Netzwerken und das Google-Unternehmensprofil können eine Impressumspflicht auslösen; dort genügt ein klar benannter Link auf das Impressum der Website.

Was passiert bei Fehlern?

Ein fehlendes oder unvollständiges Impressum ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro geahndet werden kann. Häufiger und teurer sind in der Praxis Abmahnungen durch Mitbewerber oder Verbände. Beides lässt sich mit einem sauberen Impressum leicht vermeiden.

Praxis-Tipp

Achte darauf, dass dein Bestellsystem eigene Seiten für Impressum, Datenschutz und AGB vorsieht und dass du sie selbst bearbeiten kannst. Zur Website gehört außerdem eine aktuelle Datenschutzerklärung und – für den Online-Verkauf – die Angabe von Allergenen und Zusatzstoffen.

Fazit

Ein vollständiges Impressum ist schnell erstellt und schützt vor unnötigem Ärger. Prüf es mindestens einmal im Jahr – und immer dann, wenn sich Rechtsform, Anschrift oder Kontaktdaten ändern. Im Zweifel hilft ein Blick von Anwalt, Kammer oder Steuerberatung, die solche Fragen oft schnell beantworten.

Stand: Mai 2026. Keine Rechtsberatung. Die Anforderungen können je nach Rechtsform und Bundesland abweichen; für Österreich und die Schweiz gelten eigene Regeln.

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