Kennzeichnungspflichtige Allergene und Zusatzstoffe
Viele Lebensmittel enthalten Zusatzstoffe. Sie sollen die Eigenschaften von Lebensmitteln verbessern, ihren Geschmack beeinflussen, das Aussehen, die Haltbarkeit verbessern oder die technologische Verarbeitung erleichtern. EU-weit sind rund 320 Zusatzstoffe zugelassen. Zusatzstoffe müssen in Speise- und Getränkekarten sowie auf Aushängen angegeben werden. Bei der Erstellung der Karte muss in den Zutatenverzeichnissen der verpackten Lebensmittel geprüft werden, ob Zusatzstoffe enthalten sind. Alle verpackten Lebensmittel müssen eine Zutatenliste auf ihrem Etikett tragen. Darin sind alle Zutaten (auch Zusatzstoffe) eines Lebensmittels in der Reihenfolge ihrer jeweiligen Mengenanteile aufgeführt. Daraus entnimmt der Lieferdienst Betreiber die kennzeichnungspflichtigen Zusatzstoffe. (Quelle IHK Erfurt)
Rechtliche Grundlage für Kennzeichnung von Zusatzstoffe und Allergene in Deutschland
Hier liegen im Wesentlichen zwei Verordnungen zugrunde. Zum einen ist das die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 über Lebensmittelzusatzstoffe vom 16.12. 2008, zum anderen die Zusatzstoff-Zulassungsverordnung – ZzulV vom 29.01.1998 (BGBl I S. 230). Der deutsche Staat (wohlgemerkt zielt dies auf Deutschland zu, in anderen Ländern wie Österreich oder der Schweiz kann dies wieder anders aussehen) hat hier eine Regel geschaffen, wie mit der Kennzeichnung umzugehen ist. Zu diesen beiden Verordnungen kommt zudem speziell für Allergene die „Vorläufige Lebensmittelinformations-Ergänzungsverordnung – VorlLMIEV“ hinzu
Wie muss gekennzeichnet werden?
Hier ist der Gesetzesgeber nicht mehr ganz so klar. Im wesentlichen heißt es „gut sichtbar“ und „leicht lesbar“ auf einer nicht verwischbaren Schrift. Es ist also etwas Spielraum dazwischen und im Endeffekt Auslegungssache. Daher ist der Betreiber eines Bringdienstes gut beraten, wenn er seine Speisen entsprechend kennzeichnet. Die Angaben können in Fußnoten angebracht werden, sodass nicht bei jeder Speise alle Allergene lesbar gelistet sind. Zudem nennt die IHK Erfurt hier eine „mündliche Kennzeichnung“ und schreibt: „Neben den schriftlichen Informationsmöglichkeiten ist mit der nationalen Regelung auch generell die Möglichkeit der mündlichen Information zulässig. Basis für die mündliche Information muss allerdings eine schriftliche Dokumentation sein, die sowohl nachfragenden Verbrauchern als auch den zuständigen Kontrollbehörden zugänglich gemacht werden muss. Weiterhin ist in der Verkaufsstätte auf die mündliche Information und die Möglichkeit der Einsichtnahme in die schriftliche Dokumentation an gut sichtbarer Stelle und deutlich lesbar hinzuweisen.“
Allergene die zu kennzeichnen sind
- glutenhaltige Getreide (Weizen, Roggen, Gerste, Hafer und Erzeugnisse daraus)
- Krebstiere (Krabbentiere, Krustentiere, Surimi, Krabbenchips, …)
- Eier (Trockenei, Mayonaisen, panierte Speisen)
- Fisch (Fischsaucen oder -pasten, Kaviar, …)
- Erdnüsse (Backwaren, Brotaufstriche, Desserts, …)
- Sojabohnen (Speisefette, Tofu, Suppen, Saucen, Käseimitate, …)
- Milch (Quark, Joghurt, Schmand, Saucen, Suppen, …)
- Schalenfrüchte (Nougat, Brotaufstriche, Marzipan, Backwaren, …)
- Sellerie ( Brühwürfel, Fertigsaucen und –suppen, Feinkostsalate, …)
- Senf (Gewürzmischungen, Marinaden, Dressings, …)
- Sesamsamen (Knabbergebäck, Falafel, Hummus, Sushi, …)
- Schwefeldioxid und Sulfite (Trockenobst, Fruchtkonserven, Wein, …)
- Lupinen (Cerealien, Bratlinge, vegetarische Würstchen, …)
- Weichtiere (Austern, Schnecken, Calamares, …)
Zusatzstoffe die zu kennzeichnen sind
Art der Zusatzstoffe Klassenname E-Nummer | Kenntlichmachung | Beispiele für Lebensmittel, die diese Zusatzstoffe enthalten können |
Farbstoffe E 100 – E 180 | „mit Farbstoff“ | Alkoholfreie Getränke (Fanta, Cola), Speiseeis, Desserts, Soßen, Lachsersatz, Obstsalat mit Kirschen, Backwaren mit Füllung |
Farbstoffe 102 Tartrazin 104 Chinolingelb 110 Gelborange S 122 Azorubin 124 Cochenillerot A 129 Allurarot | zusätzlich „Kann Aktivität und Aufmerksamkeit bei Kindern beeinträchtigen“ | Speiseeis, Toppings, Brausen, Fruchtgelees, Süßwaren, Gewürze, Soßen, Lebensmittelfarbstoffe, Puddingpulver |
Konservierungsstoffe E 200 – E 219, E 230 – E 235, E 239, E 249 – E 252, E 280 – E 285, E 1105 | „mit Konservierungsstoff“ oder „konserviert“ | Lachsersatz, Feinkostsalate (Fleisch-, Kartoffelsalat), Mayonnaisen, Sauerkonserven, Käse, Kartoffelklöße, Fleischerzeugnisse |
bei ausschließlicher Verwendung von E 249 / E 250 E 251 / E 252 einem Gemisch dieser Stoffe | ersatzweise auch “mit Nitritpökelsalz“ “mit Nitrat“ “mit Nitritpökelsalz und Nitrat“ | Fleischerzeugnisse |
Antioxidationsmittel E 310 – E 321 | „mit Antioxidationsmittel“ | Trockensuppen, Brühen, Würzmittel, Schinken |
Geschmacksverstärker E 620 – E 635 | „mit Geschmacksverstärker“ | Gewürzmischungen, Aromazubereitung, Trockensuppen, Fleischerzeugnisse, Soßen, Würzmittel |
Schwefeldioxid / Sulfide E 220 – E 228 | „geschwefelt“ | Essig, Trockenobst (Rosinen), Kartoffelerzeugnisse, Meerrettich |
Eisensalze E 579, E 585 | „geschwärzt“ | Schwarze Oliven |
Stoffe zur Oberflächenbehandlung (Überzugsmittel) E 901 – E 904, E 912, E 914 | „gewachst“ | Zitrusfrüchte, Melonen, Äpfel, Birnen |
Süßstoffe E 950 – E 952, E 954, E 957, E 959 | „mit Süßungmittel(n)“ bei Asparatam (E 951) und Aspartam-Acesulfamsalz (E 962) zusätzlich: „enthält eine Phenylalaninquelle“ | süß – saure Konserven, Soßen, Senf, Dressing, Feinkostsalate, Ketchup, brennwertverminderte Lebensmittel (z.B. Joghurt, Cola – Getränke) |
Andere Süßungsmittel: (Zuckeralkohole) E 420, E 421, E 953, E 965 – E 967 | Bei Zuckeralkoholen mit mehr als 10% Gehalt zusätzlich: „kann bei übermäßigem Verzehr abführend wirken“ | Anmerkung: Wenn Sorbit ( E 420) als Stabilisator verwendet wird, ist eine Kenntlichmachung nicht erforderlich. |
Stabilisatoren (Phosphate) E 338 bis E 341 E 450 bis E 452 | „mit Phosphat“ | Fleischerzeugnisse (z.B. Brühwürste, Kochschinken) Anmerkung: Eine Kenntlich-machung ist nur bei Verwendung in Fleischerzeugnissen vorgeschrieben |
Coffein | „coffeinhaltig“ | Alkoholfreie Erfrischungsgetränke (nicht Kaffee) |
Chinin, Chininsalze | „chininhaltig“ | Bitter-Lemon |
Wie aufwendig ist die Pflege dieser Allergene und Zusatzstoffe?
Das hängt davon ab, welches Lieferdienstsystem man verwendet. Das kann unter Umständen sehr komplex sein, im Besten Falle sind sie aber bereits alle vorhanden und man muss sie nur noch den eigenen Speisen zuordnen, wie es bspw. beim Shopsystem eCaupo der Fall ist.
Anmerkung: Ich bin leider kein Rechtsberater und nicht in der Lebensmittelindustrie tätig, daher kann ich nicht für die Vollständigkeit oder Korrektheit dieser Liste garantieren. Als Betreiber eines Lieferdienstes sollte man sich immer noch entsprechende Beratung bei der örtlichen Behörde suchen, die sicherlich im Sinne des Allgemeinwohls Auskunft erteilt.
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